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Neues Tierarzneimittelgesetz

1. März 2022/in Allgemein, Wichtige Infos/von Susanne Fügen

Neues Tierarzneimittelgesetz

 

Seit dem am 28.01.2022 das neue Tierarzneimittelgesetz (TAMG) in Kraft getreten ist, kommt es immer wieder zu Fragen und Verwunderung bis Unverständnis und Unmut über das Prozedere bei der Abgabe von Medikamenten. Deshalb möchten wir die wichtigsten Eckpunkte des Gesetzes (und ihren Sinn) einmal aufzeigen:

 

  • Tierärzte dürfen aufgrund ihres sogenannten Dispensierrechts Tierarzneimittel (und in bestimmten Fällen auch Humanarzneimittel) an Tierhalter abgeben – aber nur und ausschließlich nach einer tierärztlichen Untersuchung mit entsprechender Diagnose.

 

  • Medikamente dürfen nur für das aktuell untersuchte Tier und den aktuellen Behandlungsfall abgegeben werden –  eine Abgabe von Medikamenten ohne vorherige Untersuchung ist ausdrücklich verboten, und somit nicht möglich.

 

Genau wie die Humanmedizin ist heute auch die Tiermedizin so komplex und differenziert wie nie. Das bringt für uns Tierärzte mehr Behandlungsmöglichkeiten mit sich – und auch mehr Verantwortung. Und genauso wie Ihr Hausarzt Ihnen „einfach ins Blaue hinein“ ein Medikament verordnen darf (und würde), dürfen und tun wir das für Ihr Tier.

 

Wir verstehen, dass Tierhaltern diese Vorschriften mitunter unnötig umständlich und aufwendig erscheinen mögen, und manchen auch wie reine Geldmacherei vorkommen – sie sind aber tatsächlich zum Besten des Tieres. Und genau darum geht es, Ihnen wie uns. Deshalb, auch im Namen Ihres Tieres, ein großes Dankeschön für Ihr Verständnis! 🫶🏻

 

Weitere, besonders auch für Tierhalter wichtige Eckpunkte des aktuell gültigen TAMG

Kategorien bei Tierarzneimitteln

  • Die aus der Humanmedizin bekannte und bestehende Unterteilung von Arzneimitteln in die Kategorien „verschreibungspflichtig“, „apothekenpflichtig“ und „freiverkäuflich“ gilt genau so (auch schon vor dem TAMG) für Arzneimittel in der Veterinärmedizin. (Art. 34 VO (EU) 2019/6; § 40 TAMG)

 

Versand von Tierarzneimitteln

  • Der Versand von verschreibungspflichtigen Tierarzneimitteln ist in Deutschland grundsätzlich verboten. Das bedeutet auch, dass Tierärzte ihren Kunden keine Medikamente zuschicken dürfen.

 

Einlösen von Rezepten eines anderen Tierarztes

  • Ebenfalls dürfen Tierärzte Tierhaltern keine Medikamente aufgrund eines Rezepts eines anderen Tierarztes geben. (Hierfür ist eine eigene Untersuchung mit eigener Diagnose und daraus resultierender Verschreibung eines Medikaments (oder auch mehrerer) nötig.)

 

Kauf von Tierarzneimitteln im Internet

  • Der Handel mit apothekenpflichtigen, aber nicht verschreibungspflichtigen Tierarzneimitteln über das Internet ist gemäß Artikel 104 der VO (EU) 2019/6 erlaubt. Dabei dürfen aber nur registrierte Einzelhändler nicht verschreibungspflichtige Tierarzneimittel im Internet anbieten. Zum Wohl des Tieres und im eigenen Interesse sollte man solche Medikamente nur bei zugelassenen und registrierten Einzelhändlern kaufen und auf deren Webseiten auf das Vorhandensein des EU-Sicherheitslogos achten. Ansonsten ist die Gefahr groß, dass es sich um gefälschte Präparate handelt

 

Anwenden von ausländischen Tierarzneimitteln

Tierarzneimittel, die keine Zulassung in Deutschland haben, dürfen von Tierhaltern nur angewendet werden, wenn sie im sog. Therapienotstand von dem behandelnden Tierarzt verschrieben oder abgegeben wurden. Die Anwendung muss dabei nach der vom Tierarzt ausgehändigten Behandlungsanweisung erfolgen.

(§ 50 Abs. 1 und 2 TAMG)

 

 

(Weitere Eckpunkte des TAMG, das für Tiermediziner wie für Tierhalter gilt, finden Sie „hier“)

Schlagworte: 28.01.2022, Neues Tierarzneimittelgesetz, TAMG
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https://www.tierarzt-daun.de/wp-content/uploads/Medis-scaled.jpg 2560 1920 Susanne Fügen https://www.tierarzt-daun.de/wp-content/uploads/logo_fuegen_cat_friendly.png Susanne Fügen2022-03-01 17:19:342024-04-04 14:26:28Neues Tierarzneimittelgesetz
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