Gebührenordnung für Tierärzte (GOT) wurde angepasst

Gebührenordnung für Tierärzte (GOT) wurde angepasst

Die flächendeckende Notdienstversorgung galt schon länger als gefährdet. Ab 14.02.2020 wird deshalb seitens der Tierärzte für Notfälle eine “Notdienstgebühr” in Höhe von 50 € erhoben, dies wird durch eine Änderung der GOT möglich. Außerdem wurden in der GOT höhere Gebührensätze für den Notdienst festgelegt und die Notdienstzeiten geändert.

Der tierärztliche Notdienst in der Nacht und am Wochenende ist eines der zentralen Konfliktthemen in der Tiermedizin. Die flächendeckende Notdienstversorgung ist aus vielen Gründen gefährdet. In Praxen und Kliniken häufen sich die Notdienstfälle, gleichzeitig decken die Einnahmen nicht die Kosten. Immer mehr Tierkliniken geben ihren Tierklinik-Status zurück. Nicht weil sie die medizinischen Standards nicht mehr einhalten, sondern weil eine “Tierärztliche Klinik” einen 24/7- Notdienst anbieten muss. Das schreibt das Standesrecht (Ländergesetze und Kammerrecht) vor. Dafür aber fehlt inzwischen Personal und auch die Finanzierung. Die Notdienste/Notdienstringe der Praxen können diese Aufgaben nicht übernehmen, da sie ebenso unter den Rahmenbedingungen leiden. Angestellte Tierärzte klagen über zu lange Arbeitszeiten und zu geringe Bezahlung. Aber auch bei höherer Bezahlung gelten die Stundengrenzen des Arbeitszeitgesetzes. Die Gewerbeaufsicht kontrolliert (auch deshalb) verstärkt Verstöße gegen das Arbeitszeitgesetz in Tierkliniken/-praxen und verhängte Bußgelder. In der Konsequenz gibt es einen Personalmangel, insbesondere im Notdienst. Aufgrund der Addition dieser Faktoren stellen immer mehr Praxen/Kliniken deshalb ihren Notdienst ein.

Jetzt hat die Bundespolitik auf Tierarztforderungen mit einer Änderung der Gebührenordnung (GOT) speziell für den Notdienst reagiert. Einmal aus “Gründen der Sicherung der öffentlichen Gesundheit”, also der “raschen Diagnose und Bekämpfung von Tierseuchen und Zoonosen”. Zum anderen, weil ein fehlender Tierarztnotdienst tierschutzrelevant und Tierschutz ein Staatsziel ist, begründet das BMELV die Änderung der GOT.

So gibt es eine neue Gebührenstruktur für den tierärztlichen Notdienst. Für Leistungen während dieses Dienstes wird etwa eine Grundgebühr von 50 Euro eingeführt. Außerdem verlängert sich die Nachtzeit um zwei Stunden. Sie beginnt bereits um 18 Uhr und endet um 8 Uhr des Folgetages.

Es gibt folgende neuen Tatbestände in der GOT: Wenn die Praxis in diesen Zeiten einen Notdienst anbieten, MÜSSEN Tierärzte die neuen Notdienst- Gebührensätze abrechnen.

Abgrenzung zwischen Routinebehandlungen und Notfälle

Die Bundestierärztekammer hat zur Abgrenzung zwischen Routinebehandlungen und Notfälle einen Flyer herausgegeben:

  • Der Notfalldienst ist einzig und allein zur Stabilisierung der Patienten gedacht – aufwendige Untersuchungen gehörten nicht in den Notfalldienst, ebenso wenig wie Spezialverfahren oder eine umfangreiche Diagnostik, die nicht der unmittelbaren Lebenserhaltung dienten.
  • Routinebehandlungen, Impfungen oder Behandlungen von Erkrankungen, die bereits seit Längerem bestehen und nicht lebensbedrohlich sind, sind keine Notfälle und gehören nicht in den Notfalldienst.
  • Bewusstseinsverlust, Zusammenbruch, Atemnot, stärkere und unstillbare Blutungen, sehr helle/blasse Schleimhäute, Krampfanfälle, Probleme beim Harnlassen, anhaltender blutiger Durchfall oder blutiges Erbrechen, zunehmende Schwäche, plötzliche Lähmungen der Beine, Augenverletzungen, Verschlucken von Fremdkörpern oder Giften, Verbrühungen, Verbrennungen, Hitzschlag, schwerer Verkehrsunfall hingegen sind Notfälle.

Die Notdienstzeiten sind durch die GOT vorgegeben:

  • „Nacht“ ist von 18.00h bis 8.00h
  • „Wochenende“ ist von freitags 18.00h bis 8.00h des jeweils folgenden Montags
  • „Feiertag“ ist von 00.00h bis 24.00h

Der neue Paragraph 3a legt die „Gebühren für den tierärztlichen Notdienst“ fest:

  • Notdienstpauschale in Höhe von 50,- Euro in Notdienstzeiten. Bei mehreren zu behandelnden Tieren fällt die Gebühr nur einmal an.
  • Im Notdienst ist der mindestens zweifache und höchstens vierfache Satz für tierärztliche Leistungen abzurechnen.

Download  Infoflyer der Bundestierärztekammer